Fricktal Chriesibaum 27
Fricktal Chriesibaum 28
Fricktal Chriesibaum 38
Fricktal Chriesibaum 54

Statuten

Art. 1 Name, Sitz und Dauer

Unter dem Namen Stiftung Pro Fricktal besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Die Stiftung hat ihren Sitz in Frick.

Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. Für den Fall der Auflösung gilt Art. 14 dieser Statuten.

Art. 2 Zweck der Stiftung

Die Stiftung bezweckt:

  • Die Förderung kultureller und volkskundlicher Belange des Fricktals durch Beiträge an kulturelle Werke und Anlässe, Vereine, Personen und Institutionen, die sich kulturellen und volkskundlichen Aufgaben des Fricktals widmen
  • Die Unterstützung hilfsbedürftiger Bewohner mit Wohnsitz mi Fricktal, sei es direkt oder durch Unterstützung von Institutionen, die sich dem gleichen Zweck widmen. Die Unterstützung umfasst auch Ausbildungsbeihilfen (z.Bsp. Zweitausbildung) und Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung.
  • Die Förderung der Jugendarbeit durch Beiträge an entsprechende Organisationen und Institutionen.
  • Erhaltung, Förderung und Entwicklung des fricktalischen Lebensraumes in seiner ökologischen, kulturellen und historischen Vielfalt.
  • Förderung von Jungunternehmen im fricktalischen Raum.
  • Unterstützung fricktalischer Künstler und Kulturschaffender mit Wohnsitz im Fricktal und/oder Bürger einer Fricktaler Heimatgemeinde.
  • Als Fricktal gelten die Gemeinden der beiden Bezirke Laufenburg und Rheinfelden, sowie Densbüren (Bezirk Aarau), Effingen, Elfingen und Bözen, sowie Hottwil (Bezirk Brugg)

Die Stiftung ist unabhängig, politisch und konfessionell neutral. Sie bezweckt keinen wirtschaftlichen Nutzen. Die Arbeit wird aus gemeinnütziger Gesinnung geleistet.

Die verschiedenen Zwecksetzungen werden im gleichen Verhältnis gefördert.

Die Stiftung ist dafür besorgt, dass die Mittel im Sinne des Stiftungszweckes verwendet werden.

Art. 3 Stiftungsvermögen / Verwendung der Mittel

Die Stifter widmen der Stiftung bei deren Errichtung ein Anfangskapital von Fr. 240'000.– (Franken zweihundertvierzigtausend).

Das Stiftungsvermögen wird durch allfällige weitere Zuwendungen der Stifter, von Destinatären oder von Dritten sowie Erträgen des Stiftungsvermögens geäufnet.

Zusätzliche Mittel zur Förderung des Stiftungszweckes werden beschafft durch:

  • Beiträge der öffentlichen Hand
  • Gaben von Vereinigungen, Firmen, Privaten sowie Schenkungen und Legate
  • öffentliche Sammlungen
  • Anordnung anderer, dem Stiftungsrat geeignet erscheinender Massnahmen

Im Rahmen des Stiftungszweckes entscheidet der Stiftungsrat über Anlagen und Verwendung des Stiftungsvermögens.

Art.4 Organe

Die Organe der Stiftung sind:

  • die Stifter -resp.–  Donatorenversammlung;
  • der Stiftungsrat;
  • die Revisionsstelle.

Der Stiftungsrat kann einen Geschäftsführer, der nicht Mitglied des Stiftungsrates sein muss, bezeichnen.

Art.5 Die Stifter- resp. Donatorenversammlung

Die Stifter- resp. Donatorenversammlung wählt den Stiftungsrat. Donator ist jede natürliche oder juristische Person, die der Stiftung einen Betrag von mindestens Fr. 20'000.– (Franken zwanzigtausend) zuwendet. Die Stifter- resp. Donatorenversammlung oder ein von dieser bestellter Ausschuss steht dem Stiftungsrat bei der Projektunterstützung beratend zur Seite. Es steht ihr bezügich Konkreter Projekte ein Antragsrecht an den Stiftungsrat zu.

Personen, die sich für die Stiftung eingesetzt haben oder einsetzen, können durch Beschluss der Stifter- resp. Donatorenversammlung zu Donatoren gewählt werden, ohne Bezahlung von Fr. 20:000.–.

Ein Donator ist lebenslänglich an der Stifter- resp. Donatorenversammlung stimmberechtigt.

Art. 6 Der Stiftungsrat

a) Zusammensetzung

Der Stiftungsrat ist das ausführende Organ der Stiftung. Er besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat wird von den Stiftern gemäss Ziffer 16 hienach bestimmt. Die zukünftige Wahl und Wiederwahl der Mitglieder erfolgt durch die Stifter- resp. Donatorenversammlung.

b) Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre, wobei diese wiederwählbar sind. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so tritt das neu gewählte Mitglied in die Amtsdauer des Ausscheidenden ein.

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.

c) Aufgaben

Die Aufgaben des Stiftungsrates sind:

  • Vertretung der Stiftung nach aussen.
  • Bezeichnung derjenigen Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und Regelung der Zeichnungsberechtigung. Die Zeichnungsberechtigten sind dem Handelsregister zur Eintragung anzumelden.
  • Verwendung der Mittel im Sinne des Stiftungszweckes.
  • Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
  • Jährliche Berichterstattung über die Entwicklung der Stiftung und die Tätigkeit des Stiftungsrates an die Aufsichtsbehörde.
  • Aenderung der Stiftungsurkunde.

Der Stiftungsrat kann bestimmte Aufgaben einem Ausschuss übertragen, wobei auch externe Berater beigezogen werden können. Der Stiftungsrat kann ferner für weitere organisatorische Bestimmungen ein Organisationsreglement erlassen.

d) Beschlussfassung

Der Stiftungsrat tritt zusammen auf Einladung des Präsidenten, auf Begehren eines Stiftungsratsmitgliedes oder so oft wie es die Geschäfte erfordern. Mit der Einladung werden die Traktanden bekanntgegeben. Pro Jahr findet mindestens eine Sitzung statt.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Entscheide werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Stiftungsratsmitglieder getroffen, mit Ausnahme der in dieser Urkunde beschriebenen besonderen Fälle. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn die Mehrheit sämtlicher Mitglieder einem gestellten Antrag zustimmt.

e) Entschädigung

Die Stiftungsratsmitglieder und der Geschäftsführer sind ohne Bezahlung ehrenamtlich tätig. Direkte Auslagen werden zu Lasten der Jahresrechnung ersetzt.

Art. 7 Reglemente

Der Stiftungsrat kann über die Einzelheiten der Organisation, der Geschäftsführung und über die Aufgaben eines allfälligen Geschäftsführers ein Reglement erlassen.

Ein Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden.

Art. 8 Die Revisionsstelle

Der Stiftungsrat bezeichnet als Revisionsstelle einen befähigten Revisor, der das Rechnungswesen prüft und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten und des Stiftungszweckes zu überwachen.

Der Revisor wird jeweils für ein Jahr gewählt; er ist wiederwählbar.

Der Revisor muss unabhängig sein, er darf inbesondere nicht dem Stiftungsrat angehören und auch in keinem Arbeitsverhältnis zur Stiftung stehen.

Art. 9 Verwaltung

Das Stiftungsvermögen ist nach soliden kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Der Stiftungsrat kann die Verwaltung selber wahrnehmen oder diese Aufgabe natürlichen oder juristischen Personen übertragen, die zur Vermögensverwaltung befähigt sind.

Art. 10 Aufsicht

Die Stiftung untersteht der gesetzlich geregelten Stiftungsaufsicht. Die Jahresrechnung und der Jahresbericht sind jährlich einzureichen.

Art. 11 Die Jahresrechnung

Die Jahresrechnung ist alljährlich jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen, erstmals am 31. Dezember 2001.

Der Stiftungsrat kann Beginn und Ende des Rechnungsjahres auf andere Daten verlegen.

Art. 12 Änderung der Stiftungsurkunde

Die Stiftungsurkunde kann geändert oder ergänzt werden.

Eine Zweckänderung ist jedoch nur gemäss Art. 86 ZGB möglich.

Die Zustimmung einer Zweidrittels-Mehrheit des Stiftungsrates und die Geneh- migung durch die Aufsichtsbehörde bleiben vorbehalten.

Art. 13 Handelsregistereintrag

Die Stiftung ist im Handelsregister des Kantons Aargau einzutragen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 14 Auflösung der Stiftung

Die Stiftung wird durch den zuletzt amtierenden Stiftungsrat aufgelöst, wenn die Mittel der Stiftung erschöpft sind oder die Vermögensrestanz derart klein geworden ist, dass eine effektive Aufgabenerfüllung im Sinne der Zweckbestimmungen nicht mehr möglich ist. Das verbleibende Stiftungsvermögen fällt in diesem Falle einer anderen wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz im Fricktal oder Kanton Aargau zu.

Der Stiftungsrat bleibt solange im Amt, bis die Stiftung vermögenslos ist.

Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Vermögensübertragung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.

Art. 15 Haftung

Für allfällige, von der Stiftung eingegangene Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen.

Art. 16 Erster Stiftungsrat

Als Mitglieder des ersten Stiftungsrates bezeichnen die Stifter folgende Personen:

  • Heinz Schmid, von und in Frick AG, als Präsident
  • Werner Güntert, von Münchwilen AG und Mumpf AG, in Münchwilen AG, als Aktuar
  • Rosmarie Rüetschi, von Wittnau AG, in Gipf-Oberfrick AG, als Mitglied.

Die Mitglieder des Stiftungsrates führen Kollektivunterschrift zu zweien.

Art. 17 Aufsichtsbehörde

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Kantons.